
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen von Athenaris GmbH
1 Geltung, Begriffe, Vorrang
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Verträge über Beratungsleistungen zwischen dem Berater und dem Auftraggeber sowie die Teilnahme am Empfehlungsgeber-Programm.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt.
1.3 Individualabreden im Angebot oder Vertrag gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.4 Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden nicht Vertragspartner. Der Auftraggeber versichert, die Leistungen für sein Unternehmen zu beziehen.
1.5 Kalendertage sind alle Tage einschließlich Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Beraters.
1.6 Auslegungs- und Vorrangregel. Spezielle Regelungen für besondere Fallkonstellationen gehen allgemeinen Staffel- oder Rahmenregelungen vor. Insbesondere haben die Sonderregeln zur Terminierungs- und Durchführungsfrist einschließlich Nachfrist und pauschalierter Mindestvergütung in Ziffer 4.4 Vorrang vor der Kündigungs-Staffel in Ziffer 6.2.
1.7 Form. Soweit Schriftform gefordert ist, genügt Textform, sofern nicht ausdrücklich eine strengere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Qualifizierte elektronische Signaturen und eIDAS-konforme Verfahren werden anerkannt; gesetzliche Schriftformerfordernisse in Förderprogrammen bleiben unberührt.
1.8 Begriffe. „Beratungsbericht“ bezeichnet die schriftliche Zusammenfassung der Analyse und der ersten Handlungsempfehlungen. „Analyse-Gespräch“ bezeichnet den online oder in Präsenz durchgeführten Termin zur strukturierten Erhebung der Ausgangslage. „Online-Termin“ ist ein per Video-Konferenz durchgeführter Termin. „Förderstelle“ bezeichnet die für Zuschüsse zuständige Behörde, unter anderem das BAFA. ‚Ergebnis-Präsentation“ bezeichnet die auf die Analyse folgende Sitzung zur Darstellung der Ergebnisse und Empfehlungen; sie kann online oder in Präsenz erfolgen.
1.9 Elektronische Kommunikation, Zugang, E-Rechnung. Erklärungen, Rechnungen und Dokumente dürfen in Textform per E-Mail übermittelt werden. Sie gelten als zugegangen, sobald sie im Machtbereich des Auftraggebers abrufbar sind (Postfachserver). Der Auftraggeber stellt sicher, dass die im Vertrag/ Bestellprozess genannte E-Mail-Adresse erreichbar ist und prüft Spam-Ordner regelmäßig. Papierform ist nicht geschuldet.
1.10 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Bestätigt der Berater nach einem telefonischen oder virtuellen Gespräch die getroffenen Absprachen in Textform, gelten die Inhalte dieses Schreibens als vereinbart, sofern die Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vorliegen (beiderseitiger kaufmännischer Geschäftsverkehr, zeitnahe Bestätigung, inhaltlich übliche Abweichungen). Der Auftraggeber kann der Bestätigung binnen fünf Kalendertagen nach Zugang in Textform widersprechen; wesentliche inhaltliche Abweichungen werden deutlich gekennzeichnet. Spätere Abweichungen bedürfen der Textform.
1.11 Verbraucherausschluss, Falschangabe. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Der Auftraggeber versichert, nicht als Verbraucher zu handeln. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftraggeber Verbraucher ist oder hierüber unzutreffende Angaben gemacht hat, ist der Berater berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder von ihm zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind nach Zeitaufwand zu vergüten, nicht stornierbare Auslagen vollständig zu erstatten. Zwingende Verbraucherschutzrechte bleiben unberührt.
1.12 Nebenabreden, Form. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Textform; dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel. Gesetzlich strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.
1.13 Überschriften. Überschriften und Gliederungsbezeichnungen dienen ausschließlich der Lesbarkeit und entfalten keinen eigenständigen Regelungsgehalt.
1.14 Kenntnisnahme, Bereitstellung und Versionierung der AGB. Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm diese AGB vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wurden (z. B. als PDF per E-Mail oder Download-Link), dass er sie speichern und ausdrucken konnte und dass die im Angebot genannte Fassung mit dem dort angegebenen Stand Vertragsbestandteil ist. Abweichungen zwischen im Internet veröffentlichten Fassungen und der dem Angebot beigefügten oder verlinkten Fassung sind unerheblich; maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Der Auftraggeber bestätigt, die Regelungen zu KI-Einsatz (Ziffer 2.10), Aufzeichnungen/Transkriptionen einschließlich Opt-out und Dokumentattionszuschlag (Ziffer 9.4) sowie Terminierung, Vergütung, Fälligkeit und Förderung (Ziffern 4 und 5) gelesen und verstanden zu haben.
1.15 Vertragsschluss. Angebote des Beraters sind bis zur Annahme freibleibend. Der Vertrag kommt zustande durch Gegenzeichnung des Angebots, durch Textform-Bestätigung des Beraters oder durch Beginn der Leistungserbringung nach einer Beauftragung in Textform. Der Berater kann den Vertragsschluss von der erfolgreichen Identifikation des Auftraggebers, der Benennung einer verantwortlichen Ansprechperson und bei erkennbaren Bonitätsrisiken von einem Vorschuss nach Ziffer 5.13 bzw. 5.14 abhängig machen.
2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten
2.1 Der Berater erbringt Beratungsleistungen als Dienstvertrag. Der Berater schuldet insbesondere keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen Förderbescheid und keine Förderhöhe.
2.2 Gegenstand einer Beauftragung ist die im Angebot oder Vertrag beschriebene Leistung. Dazu zählen insbesondere Strategieanalyse, Lösungskonzeption, Umsetzungs- und Change-Begleitung, Coaching, Workshops, Ergebnis-Präsentationen sowie Evaluations- und Review-Termine, jeweils online oder in Präsenz.
2.3 Förderfähige Leistungen. Soweit ausdrücklich vereinbart, kann eine Projektphase als BAFA-förderfähige Strategieanalyse und Lösungskonzeption ausgestaltet werden. Entscheidung, Bewilligung, Höhe und Auszahlung von Fördermitteln liegen ausschließlich bei der jeweiligen Förderstelle; die Fälligkeit der Vergütung richtet sich unabhängig davon nach Ziffer 5.
2.4 Liefergegenstände. Ergebnisse der Beratung können insbesondere als Beratungsbericht, Prioritätenliste, Maßnahmenplan, Protokolle, Arbeitsvorlagen und Präsentationen bereitgestellt werden. Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot oder Vertrag.
2.5 Teilleistungen. Der Berater ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und gesondert abzurechnen.
2.6 Keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Berater erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Hinweise hierzu sind unverbindlich; der Auftraggeber hat bei Bedarf eigene Berater einzuschalten.
2.7 Change-Requests. Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung gelten als Change-Request. Sie sind gesondert zu beauftragen, verschieben etwaige Fristen angemessen und werden nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Beraters vergütet.
2.8 Prüfung und Freigabe von Ergebnissen. Der Auftraggeber prüft übermittelte Zwischenergebnisse, Protokolle und den Beratungsbericht unverzüglich. Sachliche Einwendungen gegen Inhalt oder Umfang sind binnen fünf Kalendertagen nach Zugang in Textform mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gelten die Unterlagen als genehmigt. Gesetzliche Ansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.
2.9 Leistungsnachweise und Anscheinsbeweis. Als geeignete Leistungs- und Liefernachweise gelten insbesondere Kalendereinträge, Auftragsbestätigungen, Protokolle, Zeitaufschriebe, Log-Daten von Video-Konferenzdiensten, Versand- und Serverprotokolle, Abrufbestätigungen sowie belegbare Zugriffe auf bereitgestellte Dokumente. Sie begründen bis zum Beweis des Gegenteils den Anscheinsbeweis für Leistungserbringung, Terminabläufe, Zugänge und Lieferzeitpunkte.
2.10 KI-gestützte Bearbeitung und Transkription. Der Berater ist berechtigt, sorgfältig ausgewählte unterstützende Tools einschließlich generativer Künstlicher Intelligenz sowie automatische Transkriptionsdienste einzusetzen, insbesondere zur Analyse, Strukturierung, Texterstellung, Übersetzung, Zusammenfassung, Qualitätssicherung, Spracherkennung und Transkription von Audio-/Video-Aufzeichnungen. Die fachliche Letztverantwortung verbleibt beim Berater. Der Auftraggeber willigt ein, dass zu diesen Zwecken die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte, Daten und Unterlagen einschließlich Audio-/Video-Aufzeichnungen an Auftragsverarbeiter übermittelt und dort verarbeitet werden. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, gilt Ziffer 9; der Berater setzt Auftragsverarbeiter unter Einhaltung der DSGVO sowie geeigneter Garantien ein (insbesondere Standardvertragsklauseln bei Übermittlungen in Drittländer). Der Berater wählt vorzugsweise Dienste, die zusichern, Eingaben nicht zum Training allgemeiner Modelle zu verwenden. Soweit rechtlich erforderlich, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen den Anforderungen der DSGVO entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag; ohne die hierfür notwendigen Mitwirkungen und Einwilligungen kann der Berater Leistungen zurückhalten, Fristen angemessen verschieben oder nach Ziffer 6.4 kündigen; bereits entstandene Ausfallpauschalen und Aufwendungen bleiben geschuldet.
3 Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung und eine etwaige Förderung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß bereit und benennt eine verantwortliche Ansprechperson.
3.2 Angeforderte Unterlagen sind binnen fünf Kalendertagen bereitzustellen; bei Verzug verlängern sich sämtliche Leistungsfristen um den Verzugszeitraum zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Entstehen hierdurch Mehraufwände (z.B. erneute Datenaufbereitung, Zusatztermine), werden diese gesondert vergütet.
3.3 Für Online-Termine stellt der Auftraggeber eine stabile Internetverbindung, geeignete Hardware und die Nutzung der übermittelten Zugangslinks sicher.
3.4 Unterbleibt die Mitwirkung, erfolgt sie verspätet oder fehlerhaft, verlängern sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Mitwirkungsverzögerung zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Nachteile aus Mitwirkungsmängeln trägt der Auftraggeber. Hierdurch entstehende Mehraufwände, zum Beispiel erneute Datenaufbereitung oder zusätzliche Termine, werden gesondert vergütet.
3.5 Für Inhalt und Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Informationen und Unterlagen trägt der Auftraggeber die Verantwortung.
4 Termine, Terminierungspflicht, Umbuchung, Absage, Nichterscheinen
4.1 Buchung. Der Berater stellt nach Vertragsannahme einen Buchungslink bereit. Der Auftraggeber nutzt diesen Link zur Auswahl eines verfügbaren Online-Termins oder Präsenztermins.
4.2 Terminierungs- und Durchführungsfrist. Das Analyse-Gespräch ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durchzuführen. Der Auftraggeber wählt unverzüglich einen Termin, der die Durchführung innerhalb dieser Frist ermöglicht.
4.3 Nachfrist. Wird die Frist nach Ziffer 4.2 nicht eingehalten, setzt der Berater eine Nachfrist von zwei Wochen zur Durchführung. Die Nachfrist wird in Textform mitgeteilt.
4.4 Fristversäumnis nach insgesamt sechs Wochen. Kommt das Analyse-Gespräch innerhalb der Frist nach Ziffer 4.2 und der Nachfrist nach Ziffer 4.3 insgesamt nicht zustande, ist der Berater berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Zusätzlich fällt eine pauschalierte Mindestvergütung von 30 Prozent des vereinbarten Honorars an. Die Pauschale trägt typischen Aufwänden aus Kapazitätsbindung, Vorbereitungs- und Administrationsleistungen, Kommunikations- und Dispositionskosten sowie entgangenen Dispositionsmöglichkeiten Rechnung; sie stellt pauschalierten Schadensersatz, keine Vertragsstrafe, dar. Bereits entstandene Ausfallpauschalen nach Ziffer 4.6 bleiben unberührt und kumulieren; nicht mehr stornierbare Auslagen sind zusätzlich zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; dem Berater bleibt der Nachweis eines höheren, konkret entstandenen Schadens vorbehalten. Die Summe sämtlicher Ausfallpauschalen nach Ziffer 4.6 und pauschalierter Mindestvergütungen nach dieser Ziffer beträgt bis zur Übermittlung des Beratungsberichts oder bis zum Beginn der Ergebnis-Präsentation höchstens 50 Prozent des vereinbarten Honorars. Die in dieser Ziffer geregelte Kappung auf höchstens 50 Prozent bezieht sich ausschließlich auf die Summe aus Ausfallpauschalen nach Ziffer 4.6 und der pauschalierten Mindestvergütung nach dieser Ziffer; sie findet keine Anwendung auf die Kündigungs-Staffel nach Ziffer 6.2 oder auf die Regelungen in Ziffer 7.
4.5 Kostenfreie Umbuchung. Umbuchungen oder Absagen sind bis spätestens 72 Stunden vor Terminbeginn kostenfrei möglich.
4.6 Ausfallpauschalen bei kurzfristiger Absage oder Nichterscheinen je Online-Termin. Für die Bemessung der Stundenfenster gilt als Terminbeginn die geplante Startzeit des Online-Termins. Ein Online-Termin gilt als begonnen mit der geplanten Startzeit oder mit dem ersten inhaltlichen Austausch über das vereinbarte Thema, je nachdem, was früher eintritt. Die nachstehenden Pauschalen stellen pauschalierten Schadensersatz dar und bilden typisierte Durchschnittsschäden aus Kapazitätsbindung, Terminvorbereitung, Kommunikations- und Dispositionskosten ab; eine Vertragsstrafe wird nicht begründet. Die Beträge verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. a) Absage weniger als 72 Stunden, aber mindestens 48 Stunden vor Terminbeginn: 100 Euro b) Absage weniger als 48 Stunden, aber mindestens 24 Stunden vor Terminbeginn: 200 Euro c) Absage weniger als 24 Stunden vor Terminbeginn oder Nichterscheinen: 300 Euro d) Nichterscheinen liegt vor, wenn innerhalb von 15 Minuten ab der geplanten Startzeit keine Teilnahme am Online-Termin erfolgt und keine Verlegung in Textform vereinbart wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; dem Berater bleibt der Nachweis eines höheren, konkret entstandenen Schadens vorbehalten.
4.7 Nachholen innerhalb der Fristen. Wird der Termin innerhalb der Frist nach Ziffer 4.2 oder innerhalb der Nachfrist nach Ziffer 4.3 ordnungsgemäß nachgeholt, bleiben die nach Ziffer 4.6 angefallenen Ausfallpauschalen bestehen; eine weitere Mindestvergütung entsteht hierfür nicht.
4.8 Wiederholte kurzfristige Absagen. Bei mehrfacher (≥ 2) kurzfristiger Absage oder Nichterscheinen nach Ziffer 4.6 fallen die jeweiligen Ausfallpauschalen je Ereignis an und kumulieren. Kommt es trotz Umbuchungen innerhalb der Fristen am Ende nicht zur Durchführung des Analyse-Gesprächs, greift zusätzlich Ziffer 4.4. Die weiche Gesamtkappung nach Ziffer 4.4 bleibt gewahrt.
4.9 Präsenztermine. Ziffern 4.2 bis 4.8 gelten entsprechend. Zusätzlich sind nachweislich angefallene und nicht mehr stornierbare Reise-, Transport- und Übernachtungskosten vollständig zu erstatten. Diese Kosten fallen neben den Ausfallpauschalen und der pauschalierten Mindestvergütung an; die weiche Gesamtkappung nach Ziffer 4.4 bezieht sich ausschließlich auf die Summe aus Ausfallpauschalen und pauschalierten Mindestvergütungen.
4.10 Zeitbezug. Maßgeblich für Fristen und Terminbeginn ist die am Sitz des Beraters geltende Zeit, sofern im Buchungslink nicht ausdrücklich eine andere Zeitzone angegeben ist.
4.11 Terminverschiebung durch den Berater. Der Berater kann Termine aus wichtigem Grund verschieben und bietet unverzüglich Ersatztermine an. Bereits entstandene, nachweislich nicht mehr stornierbare Auslagen des Auftraggebers werden angemessen berücksichtigt.
5 Vergütung, Fälligkeit, Verzug, Förderung
5.1 Es gilt das im Angebot oder Vertrag genannte Honorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Rechnungen sind binnen fünf Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zahlbar; maßgeblich ist der Geldeingang des Rechnungsbetrags auf dem Konto des Beraters. Einbehalte wegen erwarteter Förderung sind ausgeschlossen; die Fälligkeit ist von Förderentscheidungen unabhängig.
5.3 Der Auftraggeber gerät ohne weitere Mahnung mit Ablauf der in Ziffer 5.2 bestimmten Frist in Verzug. Unabhängig davon tritt Verzug spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
5.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber gesetzliche Verzugszinsen für Entgeltforderungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz sowie die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40 Euro. Zusätzlich können angemessene, nachweisbare Mahn- oder Rechtsverfolgungskosten verlangt werden, soweit sie nicht bereits durch die Pauschale abgegolten sind. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich bekanntgegeben.
5.5 Sofern es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft zwischen Kaufleuten handelt, kann der Berater Zinsen ab Fälligkeit nach § 353 HGB verlangen. Zusätzlich werden erforderliche und nachweisbare Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung (insbesondere Mahnverfahren, Vollstreckung, anwaltliche Gebühren nach RVG) ersetzt, soweit sie nicht durch die Pauschale abgegolten sind.
5.6 Förderung. Eine Förderung, insbesondere durch das BAFA, ist ein Zuschuss an den Auftraggeber. Entscheidung, Bewilligung, Höhe und Auszahlung liegen ausschließlich bei der jeweiligen Förderstelle. Die Rechnung bleibt in voller Höhe fällig, unabhängig von der Förderung. Die Erwartung eines Zuschusses stellt keine Einrede im Sinne des § 320 BGB dar; der Auftraggeber bleibt unabhängig vom Förderverlauf zur Zahlung verpflichtet.
5.7 Zusatzaufwände aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere Nachforderungen von Förderstellen, werden gesondert vergütet.
5.8 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Gegenforderungen dürfen nur aufgerechnet werden, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
5.9 Entstehung des Vergütungsanspruchs und Schlussrechnung. Mit Beginn der Ergebnis-Präsentation oder mit Übermittlung des vollständigen Beratungsberichts (einschließlich Executive Summary), je nachdem, was zuerst eintritt, entsteht der Anspruch auf das volle vereinbarte Honorar. Der Berater stellt hierüber unverzüglich die Schlussrechnung; deren Zahlungsfrist richtet sich nach Ziffer 5.2. Die Vorab-Übermittlung einzelner Präsentationsfolien, Auszüge oder Teaser-Unterlagen gilt nicht als Übermittlung des Beratungsberichts im Sinne dieser Ziffer.
5.10 Leistungsverweigerungsrecht und Sperre. Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug oder besteht begründete Besorgnis einer Leistungsgefährdung, insbesondere bei Zahlungsrückständen in anderen Verträgen mit dem Berater, offenkundigen Liquiditätsengpässen oder negativen Bonitätsauskünften, ist der Berater berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, Termine zu sperren und Zugänge zu Arbeitsergebnissen bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Beträge zu deaktivieren. Sämtliche Fristen verlängern sich um den Zeitraum der Sperre zuzüglich angemessener Anlaufzeit.
5.11 Zahlungen ohne Abzug. Zahlungen sind ohne Abzug, Skonto oder Verrechnung zu leisten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Textformvereinbarung. Ziffer 11.1 bleibt unberührt.
5.12 Keine Rabatte/Provisionen auf Pauschalen und Zuschläge. Auf Ausfallpauschalen gemäß Ziffer 4.6, auf die pauschalierte Mindestvergütung gemäß Ziffer 4.4 sowie auf Dokumentationszuschläge nach Ziffer 9.4 h) werden keine Rabatte, Skonti, Boni, Empfehlungsgeber- oder Affiliate-Provisionen gewährt. Prämien und Provisionen entstehen ausschließlich auf tatsächlich erbrachte, abgenommene und vollständig vergütete Beratungsleistungen.
5.13 Vorschuss bei nicht BAFA-geförderten Projekten. Diese Vorschussregel gilt ausschließlich für Projekte, die weder BAFA-gefördert sind noch als BAFA-förderfähige Strategieanalyse und Lösungskonzeption nach Ziffer 2.3 ausgestaltet werden. Der Auftraggeber leistet nach Übermittlung einer Anzahlungsrechnung binnen fünf Kalendertagen nach Vertragsannahme (Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Beraters) einen Vorschuss in Höhe von 30 Prozent des vereinbarten Honorars. Bis zum Eingang des Vorschusses ist der Berater berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, Termine zu sperren und bereits avisierte Slots anderweitig zu vergeben; Ziffer 5.9 gilt entsprechend. Der Vorschuss wird auf die Schlussrechnung angerechnet; Ansprüche aus Ziffer 4.6 und 6.2 bleiben unberührt.
5.14 BAFA-förderfähige Projekte. In BAFA-förderfähigen Projekten wird kein Pflicht-Vorschuss erhoben. Die Fälligkeit und Zahlungsfrist ergeben sich aus 5.2. Erwartete Zuschüsse mindern den Rechnungsbetrag nicht und berühren die Zahlungspflicht nicht; die Beantragung und Abwicklung des Förderverfahrens obliegt dem Auftraggeber. Bei erkennbaren Bonitätsrisiken ist der Berater berechtigt, vor Projektbeginn einen angemessenen Vorschuss bis zu 30 Prozent des vereinbarten Honorars zu verlangen; bis zu dessen Eingang können Leistungen zurückgehalten und Termine neu vergeben werden. Dieser Vorschuss wird ohne zusätzliche Vereinbarung mit Beauftragung des Beraters durch den Auftraggeber akzeptiert.
5.15 Bonitätsprüfung nach Vertragsschluss. Nach Unterzeichnung des Beratungsvertrags ist der Berater berechtigt, zur Absicherung berechtigter Interessen eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers durchzuführen, insbesondere durch Einsicht in öffentliche Register, eigene Erfahrungswerte oder durch Einholung externer Wirtschaftsauskünfte. Ergibt sich ein erhöhtes Risiko, ist der Berater berechtigt, die Durchführung des Projekts von der Stellung eines Vorschusses gemäß 5.13 bzw. 5.14 abhängig zu machen. Bis zur Klärung der Bonitätslage können Leistungen zurückgehalten und bereits avisierte Termine anderweitig vergeben werden.
5.16 Kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Förderverzögerung. Der Auftraggeber kann die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, die Förderstelle habe noch keine Entscheidung getroffen, Bearbeitungsverzögerungen seien aufgetreten oder die Auszahlung verzögere sich. Die Förderstelle ist kein Erfüllungsgehilfe des Beraters.
5.17 Rücklastschriften und Chargebacks. Entstehen dem Berater aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten oder zu vertretenden Rücklastschrift, eines Karten-Chargebacks oder einer sonstigen Zahlungsretoure Bank-, Netzwerk- oder Dienstleistungsgebühren, erstattet der Auftraggeber diese Kosten gegen Nachweis. Bis zum Ausgleich ist der Berater berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten; Ziffer 5.9 gilt entsprechend.
6 Laufzeit, Kündigung, Mindestvergütungen BAFA
6.1 Der Vertrag endet mit Erbringung der vereinbarten Leistung. Ein Widerrufsrecht im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern besteht nicht.
6.2 Mindestvergütung bei Kündigung durch den Auftraggeber in der BAFA-förderfähigen Strategieanalyse und Lösungskonzeption. Die Kündigung bedarf der Textform. Diese Staffel gilt ausschließlich für eine vom Auftraggeber erklärte Kündigung; der Sonderfall der nicht fristgerechten Terminierung und Durchführung ist in Ziffer 4.4 geregelt. Maßgeblich für die Einstufung nach den Buchstaben a bis e ist der Projektstand im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Berater. „Beginn des Analyse-Gesprächs“ ist die geplante Startzeit oder der erste inhaltliche Austausch über das vereinbarte Thema, je nachdem, was früher eintritt. Die Staffel stellt eine pauschalierte Mindestvergütung bzw. pauschalierten Schadensersatz dar und bildet typisierte Aufwände und Kapazitätsbindungen ab; eine Vertragsstrafe wird nicht begründet. a Kündigung nach Vertragsschluss, bevor substanzielle Tätigkeiten begonnen wurden: 30 Prozent des vereinbarten Honorars b Kündigung nach Abschluss der Antrags- oder Vorantragsarbeiten beziehungsweise nach Übermittlung des Antrags im Förderportal, jedoch vor Beginn des Analyse-Gesprächs: 40 Prozent des vereinbarten Honorars c Kündigung nach Beginn des Analyse-Gesprächs, jedoch vor dessen Abschluss: 60 Prozent des vereinbarten Honorars d Kündigung nach Abschluss des Analyse-Gesprächs, während der Beratungsbericht bereits in Arbeit ist, jedoch vor dessen Übermittlung: 80 Prozent des vereinbarten Honorars e Kündigung nach Übermittlung des Beratungsberichts oder nach Beginn der Ergebnis-Präsentation: 100 Prozent des vereinbarten Honorars Dem Auftraggeber bleibt jeweils der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; dem Berater bleibt der Nachweis eines höheren, konkret entstandenen Schadens vorbehalten.
6.3 Anrechnung von Ausfallpauschalen. Bereits entstandene Ausfallpauschalen nach Ziffer 4.6 werden auf die nach Ziffer 6.2 geschuldete Mindestvergütung angerechnet; eine Doppelbelastung findet nicht statt. Die weiche Gesamtkappung aus Ziffer 4.4 gilt ausschließlich für die dort genannten Konstellationen (Summe aus Ausfallpauschalen und der pauschalierten Mindestvergütung nach Ziffer 4.4) und findet auf die Kündigungs-Staffel nach dieser Ziffer keine Anwendung.
6.4 Kündigung aus wichtigem Grund durch den Berater. Unbeschadet Ziffer 4.4 ist der Berater zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn vom Auftraggeber stammende Angaben oder Unterlagen unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht sind und hierdurch die Durchführung unmöglich oder unzumutbar wird oder eine Förderung abgelehnt wird.
6.5 Pauschalierter Aufwendungsersatz bei Abbruch aus den in Ziffer 6.4 genannten Gründen. a) Förderfähigkeits-Check und Portalanlage: 350 Euro netto b) Antragserstellung und Übermittlung: 350 Euro netto c) Dokumentation und Abbruchabwicklung: 175 Euro netto
6.6 Die Pauschalen nach Ziffer 6.5 gelten ausschließlich für Fälle eines Abbruchs aus den in Ziffer 6.4 genannten Gründen (Kündigung aus wichtigem Grund durch den Berater). Kündigt der Auftraggeber nach Ziffer 6.2, gilt die dortige Prozent-Staffel; eine zusätzliche Anwendung der Pauschalen nach Ziffer 6.5 findet nicht statt. Treffen eine Kündigung nach Ziffer 6.2 und ein Abbruchgrund nach Ziffer 6.4 zusammen, schuldet der Auftraggeber den jeweils höheren Betrag; eine Kumulation der Beträge findet nicht statt. Ziffer 6.3 (Anrechnung von Ausfallpauschalen) gilt entsprechend.
6.7 Der pauschalierte Aufwendungsersatz nach Ziffer 6.5 ist je Abbruchfall auf höchstens 25 Prozent des vereinbarten Honorars begrenzt; der Nachweis geringerer bzw. höherer konkreter Aufwendungen bleibt vorbehalten.
6.8 Die Pauschalen nach Ziffer 6.5 bilden typisierte Durchschnittswerte ab. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; dem Berater bleibt der Nachweis höherer, konkret angefallener und notwendiger Aufwendungen vorbehalten, insgesamt jedoch begrenzt auf die Kappung aus Ziffer 6.7.
7 Nicht-BAFA-Projekte: Storno, Umbuchung, Abbruch, Reisen
7.1 Anwendungsbereich. Diese Ziffer gilt für gesondert beauftragte, nicht BAFA-geförderte Projekte, insbesondere mehrtägige Präsenztermine mit Tagessätzen.
7.2 Storno vor Projektbeginn. Storniert der Auftraggeber vor dem ersten Leistungstag, schuldet er eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 30 Prozent des vereinbarten Netto-Gesamtbetrags. Die Pauschale stellt einen pauschalierten Schadensersatz für typisierte Vorbereitungs-, Dispositions- und Kapazitätsbindungsaufwände dar; eine Vertragsstrafe wird nicht begründet. Bereits angefallene, nicht mehr stornierbare Reise-, Transport- und Übernachtungskosten sind zusätzlich vollständig zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; dem Berater bleibt der Nachweis eines höheren, konkret entstandenen Schadens vorbehalten.
7.3 Abbruch nach Projektbeginn vor Ort. Ein Leistungstag gilt als begonnen mit der vereinbarten Startzeit oder ab Antritt der notwendigen Anreise zum Kundenstandort, je nachdem, was früher liegt. Für jeden begonnenen Leistungstag sind 100 Prozent des vereinbarten Tagessatzes fällig. Für alle zum Zeitpunkt des Abbruchs noch nicht begonnenen, aber fest gebuchten Leistungstage schuldet der Auftraggeber jeweils 30 Prozent des vereinbarten Tagessatzes. Bereits angefallene, nicht mehr stornierbare Reise-, Transport- und Übernachtungskosten sind zusätzlich vollständig zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; dem Berater bleibt der Nachweis eines höheren, konkret entstandenen Schadens vorbehalten. Eine Doppelbelastung mit Ziffer 7.2 findet nicht statt; es gilt die sachlich einschlägige Regel.
7.4 Teil- und Blocktermine. Bei Projekten mit verteilten Einzeltagen oder Blöcken gilt Ziffer 7.3 tageweise: begonnene Einzeltage werden voll berechnet; nicht begonnene, aber fest gebuchte Einzeltage mit 30 Prozent je Tag.
7.5 Umbuchungen sind bis einschließlich fünf Kalendertage vor Beginn des jeweiligen Tages kostenfrei möglich. Erfolgt eine Umbuchung später, kann der Berater angemessene, nachweisbare Zusatzaufwände sowie nicht mehr stornierbare Auslagen berechnen.
7.6 Zeitbezug. Maßgeblich für Fristen und Tagesgrenzen ist die am Sitz des Beraters geltende Zeit, sofern nicht im Buchungslink ausdrücklich eine andere Zeitzone angegeben ist.
8 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt
8.1 Urheberrecht. Der Berater bleibt Urheber an Analysen, Berichten, Konzepten, Texten, Vorlagen, Präsentationen, Video-Konferenz-Materialien, Checklisten und sonstigen Arbeitsergebnissen.
8.2 Nutzungsrechte. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur internen Nutzung für eigene Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder sonstige externe Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Beraters.
8.3 Entstehung der Rechte. Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständiger Zahlung aller fälligen Vergütungen. Bis dahin ist ausschließlich eine Einsichtnahme gestattet.
8.4 Urheber-, Schutz- und Vertraulichkeitsvermerke sowie digitale Wasserzeichen, Prüfsiegel oder Zugriffstracker dürfen nicht entfernt, verändert oder umgangen werden.
8.5 Zurückbehaltungsrecht und Zugangssperre. Bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Vergütungen ist der Berater berechtigt, körperliche Arbeitsergebnisse nur Zug um Zug gegen Zahlung herauszugeben sowie digitale Arbeitsergebnisse, Zugriffe und Nutzungsrechte vorläufig zu sperren oder zu widerrufen, soweit rechtlich zulässig. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
8.6 Vertragsstrafe bei unberechtigter Weitergabe oder Nutzung. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 8.2 oder 8.4 schuldet der Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Berater nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall der gerichtlichen Kontrolle unterliegt; als Richtwert gelten 5.000 Euro je Verstoß. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
8.7 Kundenvorlagen, Rechtegarantie und Freistellung. Stellt der Auftraggeber Inhalte, Daten, Marken, Logos, Vorlagen oder sonstige Materialien bereit, garantiert er, hieran die erforderlichen Rechte zu besitzen und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt den Berater von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Rechtsverletzung durch vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien resultieren, und ersetzt notwendige Rechtsverfolgungskosten.
9 Vertraulichkeit, Datenschutz, Aufzeichnungen
9.1 Vertraulichkeit. Beide Parteien wahren Vertraulichkeit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen der jeweils anderen Partei. Die Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
9.2 Datenverarbeitung. Personenbezogene Daten werden vom Berater nach den Vorgaben der DSGVO verarbeitet. Der Einsatz von Auftragsverarbeitern ist zulässig; diese werden vertraglich auf Datenschutz und Vertraulichkeit verpflichtet.
9.3 Zweckbindung. Daten und Unterlagen werden ausschließlich zur Vertragserfüllung, Qualitätssicherung, Abrechnung und – sofern vereinbart – zur Fördermittelabwicklung gegenüber der Förderstelle verwendet.
9.4 Aufzeichnungen und Transkriptionen. a) Vertragsbestandteil und Zweck. Audio-/Video-Aufzeichnungen von Online-Terminen oder Präsenzsitzungen sowie deren Transkriptionen sind regelmäßig Bestandteil der Leistungserbringung. Sie dienen der Vertragserfüllung, Dokumentation, Qualitätssicherung, internen Nachvollziehbarkeit und Beweissicherung sowie – sofern vereinbart – der Fördermittelabwicklung. b) Einwilligung. Aufzeichnungen erfolgen nur mit vorheriger Einwilligung aller Beteiligten. Diese Einwilligung wird zweistufig eingeholt: erstens vorab im Auftragsformular und zweitens zu Beginn des jeweiligen Online-Termins oder Präsenztermins. c) Mitwirkung und Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm veranlassten Teilnehmer wirksam informiert sind und einwilligen; er instruiert seine Mitarbeiter entsprechend. Verweigert ein von ihm veranlasster Teilnehmer die Einwilligung oder widerruft sie, trägt der Auftraggeber hieraus resultierende Verzögerungen und Mehraufwände und stellt den Berater von Ansprüchen Dritter frei. d) Notwendigkeit, Opt-out-Option und Rechtsfolgen. Grundsätzlich ist ohne Einwilligung in die Aufzeichnung und Transkription die ordnungsgemäße Erstellung des Beratungsberichts nicht möglich. Abweichend davon können die Parteien die Durchführung ohne Aufzeichnung nach Buchstabe h) vereinbaren. Bis zur Entscheidung über die Einwilligung bzw. über die Nutzung der Option nach Buchstabe h) ist der Berater berechtigt, Leistungen zurückzuhalten; sämtliche Fristen verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Bleiben sowohl die Einwilligung als auch die Opt-out-Option aus oder werden widerrufen, kann der Berater aus wichtigem Grund nach Ziffer 6.4 kündigen; bereits entstandene Ausfallpauschalen nach Ziffer 4.6 sowie pauschalierter Aufwendungsersatz nach Ziffer 6.5 bleiben geschuldet. e) Verarbeitung und Aufbewahrung. Verarbeitung und Aufbewahrung richten sich nach Ziffern 9.2, 9.3 und 9.5. Eine Nutzung zu Marketing- oder Werbezwecken erfolgt nicht. f) Beweisabrede. Aufzeichnungen, Transkriptionen, Log-Daten von Video-Konferenz-Diensten sowie Versand- und Serverprotokolle gelten als geeignete Leistungs- und Liefernachweise im Sinne der Ziffer 2.9 und können – soweit rechtlich zulässig – als Beweismittel verwendet werden. g) Sicherheit und Zugriff. Der Berater trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff und beschränkt den Zugriff auf befugte Personen und Auftragsverarbeiter. h) Durchführung ohne Aufzeichnung (Opt-out) und Dokumentationszuschlag. Verweigert der Auftraggeber oder ein von ihm veranlasster Teilnehmer die Einwilligung zur Aufzeichnung, kann die Beratung ersatzweise ohne Aufzeichnung durchgeführt werden. Der Berater protokolliert die wesentlichen Inhalte manuell; der hierdurch entstehende Zusatzaufwand wird pauschal mit 500 Euro netto je betroffenem Termin (Analyse-Gespräch und/oder Ergebnis-Präsentation, jeweils online oder in Präsenz) berechnet. Das Erstgespräch bleibt hiervon unberührt und ist zuschlagsfrei. Der Dokumentationszuschlag ist zusätzlich zum vereinbarten Honorar geschuldet, wird mit der Schlussrechnung abgerechnet (Fälligkeit gemäß Ziffer 5.2) und ist kein förderfähiger Aufwand im Sinne der BAFA-Richtlinien; eine Bezuschussung durch Förderstellen erfolgt nicht. Der Auftraggeber erkennt an, dass ohne Aufzeichnung die inhaltliche Tiefe, Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit eingeschränkt sein kann; Beanstandungen, die allein auf der fehlenden Aufzeichnung beruhen, begründen keinen Mangel der Leistung.
9.5 Herausgabe und Löschung. Der Berater bewahrt Projektunterlagen einschließlich Transkriptionen für einen angemessenen Zeitraum auf, der sich an gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und berechtigten Interessen orientiert. Auf Verlangen erteilt der Berater Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten und löscht diese, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder überwiegende berechtigte Interessen entgegenstehen.
9.6 Verantwortlichkeit in Förderportalen. Soweit der Berater in einem Förderportal übermittelt, handelt er nach Weisung des Auftraggebers; die Verantwortung gegenüber der Förderstelle verbleibt beim Auftraggeber.
9.7 Rollen in der Datenverarbeitung. Der Berater verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich als eigener Verantwortlicher. Soweit der Berater ausnahmsweise als Auftragsverarbeiter tätig werden soll, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen den Anforderungen der DSGVO entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag; ohne einen solchen Vertrag erfolgt keine Verarbeitung als Auftragsverarbeiter.
9.8 Vertragsstrafe bei Vertraulichkeitsverstößen. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 9.1 oder für unzulässige Aufzeichnungen bzw. Weitergaben entgegen Ziffer 9.4 schuldet der Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Berater nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall der gerichtlichen Kontrolle unterliegt; als Richtwert gelten 5.000 Euro je Verstoß. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf Schadens- und Aufwendungsersatz angerechnet.
9.9 Vertraulichkeitsausnahmen. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Vertragsverstoß allgemein bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart werden oder die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher/gerichtlicher Anordnungen offen zu legen sind. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungen sind – soweit rechtlich zulässig – der anderen Partei vorab anzuzeigen.
10 Haftung
10.1 Der Berater haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Berater nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Mittelbare Schäden und entgangener Gewinn gelten im Rahmen dieser Begrenzung als nicht vertragstypisch.
10.3 Unberührt bleiben Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Keine Haftung für Förderentscheidungen. Der Berater haftet nicht für Entscheidungen, Verzögerungen, Kürzungen oder Ablehnungen von Förderstellen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
10.5 Daten, Systeme, Dritttools. Für Ausfälle oder Störungen von Kommunikationswegen, Plattformen, Video-Konferenz-Diensten oder Förderportalen, die außerhalb des Einflussbereichs des Beraters liegen, haftet der Berater nicht; Ziffer 10.2 bleibt unberührt.
10.6 Mitwirkungsdefizite. Verzögerungen, Mehraufwände oder Nachteile aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten.
10.7 Verjährung. Ansprüche des Auftraggebers wegen einfacher Fahrlässigkeit verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.8 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Beraters der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, je Schadensfall maximal jedoch auf das vereinbarte Nettohonorar des jeweiligen Projekts. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
11 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Subunternehmer
11.1 Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11.2 Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
11.3 Der Berater ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
11.4 Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder wesentlichen Subunternehmer des Beraters unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder zu beschäftigen. Für jeden schuldhaften Verstoß schuldet der Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Berater nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall der gerichtlichen Kontrolle unterliegt; als Richtwert gelten 10.000 Euro je Verstoß. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird angerechnet.
12 Empfehlungsgeber-Programm
12.1 Teilnahmevoraussetzungen. Empfehlungsgeber sind Unternehmer. Selbstempfehlungen sind ausgeschlossen. Es sind gesetzliche Vorgaben, insbesondere Wettbewerbs- und Datenschutzrecht, einzuhalten; unzulässige Kaltakquise ist untersagt.
12.2 Zuordnung. Eine Empfehlung ist zugeordnet, wenn ein vom Berater bereitgestellter Empfehlungscode oder Empfehlungslink verwendet wird oder der Empfehlungsgeber den Kontakt in Textform nachweisbar vor der ersten direkten Kontaktaufnahme zwischen Berater und Kunde meldet. Mehrfachzuordnungen sind ausgeschlossen; maßgeblich ist die zuerst dokumentierte Zuordnung.
12.3 Erfolgsfall. Eine Empfehlung gilt als erfolgreich, wenn kumulativ gilt: erstens der empfohlene Kunde schließt einen Erstvertrag mit dem Berater, zweitens der Vertrag wurde nicht widerrufen, angefochten oder aus nicht vom Berater zu vertretenden Gründen gekündigt, drittens die erste Rechnung aus dem Erstvertrag ist vollständig und fristgerecht bezahlt.
12.4 Prämienhöhe und Bemessungsgrundlage. Die Prämie beträgt 20 Prozent der vom Kunden im Erstvertrag tatsächlich und fristgerecht gezahlten Nettovergütung, höchstens 700 Euro. Nebenkosten wie Zinsen, Auslagen, Reise- und Übernachtungskosten, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten bleiben unberücksichtigt. Die prozentuale Bemessungsgrundlage ist auf ein Nettohonorar von höchstens 3.500 Euro begrenzt; die maximale Prämie beträgt daher 700 Euro.
12.5 Teilzahlungen, Mindestvergütung, Abbruchfälle. Bei Teilzahlungen, Kündigungen nach Ziffer 6.2 oder bei einer pauschalierten Mindestvergütung nach Ziffer 4.4 bemisst sich die Prämie anteilig nach dem tatsächlich und fristgerecht gezahlten Nettohonorar. Folgeaufträge desselben Kunden sind nicht prämienfähig.
12.6 Transparenz gegenüber Empfehlungsgebern. Der Berater darf dem Empfehlungsgeber zum Zweck der Abwicklung des Empfehlungsgeber-Programms den Namen der empfohlenen Firma sowie nicht-personenbezogene Status-Informationen mitteilen (z. B. Nutzung des Codes, Beauftragung erfolgt/abgelehnt, Rechnungsdatum, Zahlung eingegangen/offen, Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt/nicht erfüllt). Beträge, personenbezogene Daten einzelner Mitarbeiter und inhaltliche Beratungsergebnisse werden nicht offengelegt. Rechtsgrundlage ist Vertragserfüllung und berechtigtes Interesse an der Programmabwicklung. Der Empfehlungsgeber verpflichtet sich, diese Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
12.7 Kommunikation und Kontaktaufnahme. Der Empfehlungsgeber unterlässt direkte Kontaktaufnahmen zur empfohlenen Firma zur Zahlungsabwicklung; die Kommunikation erfolgt ausschließlich über den Berater.
12.8 Fälligkeit und Abwicklung. Die Prämie wird 14 Kalendertage nach vollständigem und fristgerechtem Zahlungseingang der ersten Rechnung rückbelastungsfrei aus dem Erstvertrag fällig. Geschäftliche Empfehlungsgeber stellen eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, soweit umsatzsteuerpflichtig. Für die Auszahlung sind Name, Anschrift, Bankverbindung und geeignete Belege bereitzustellen.
12.9 Verrechnungsausschluss und Missbrauch. Eine Verrechnung der Prämie mit Forderungen aus Beratungsverträgen findet nicht statt. Bei Verstößen gegen Ziffer 12.1 oder 12.2 oder bei sonstigem Missbrauch kann der Berater die Teilnahme beenden und Prämien zurückbehalten.
12.10 Rückforderung, Sperre und Korrektur bei Rückbelastungen. Erfolgen nach Auszahlung der Prämie Rücklastschriften, Chargebacks, Anfechtungen, Aufrechnungen oder sonstige Rückbelastungen im Erstvertrag, ist der Empfehlungsgeber zur unverzüglichen Rückzahlung der anteilig überzahlten Prämie verpflichtet. Der Berater ist berechtigt, künftige Prämien auszusetzen, mit Rückforderungsansprüchen aufzurechnen und die Teilnahme zu beenden. Bereits ausgezahlte Prämien gelten als Vorschuss unter Rückforderungsvorbehalt; rechtsgrundlose Zahlungen können zurückverlangt werden.
12.11 Ausschlussfrist. Prämienansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit unter Vorlage der erforderlichen Abrechnungsunterlagen geltend gemacht werden.
13 Elektronische Signatur, Textform, elektronische Rechnungen
13.1 Elektronische Kommunikation und Zugangsvermutung. Erklärungen, Bestätigungen, Freigaben und Abstimmungen können per E-Mail, über geprüfte E-Signatur-Dienste oder über vereinbarte Kollaborations-Tools erfolgen. Zugang liegt vor, sobald die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Spam- und Filtereinstellungen liegen in der Sphäre des Empfängers; eine unterbliebene Kenntnisnahme begründet keinen fehlenden Zugang. Der Zugang elektronischer Nachrichten wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Absender den Versand an eine vom Empfänger benannte Adresse oder Plattform sowie das Ausbleiben einer technischen Unzustellbarkeitsmeldung nachweist; als geeignete Nachweise gelten insbesondere Versand-, Server- oder Systemprotokolle, Zustell-Webhooks, SPF/DKIM/DMARC-Pass-Nachweise oder Protokolle qualifizierter E-Signatur-Dienste.
13.2 Elektronische Rechnungen. Rechnungen werden elektronisch, insbesondere als PDF per E-Mail, übermittelt. Der Auftraggeber verzichtet auf eine Papierrechnung. Abweichungen bedürfen der Textform. Der Auftraggeber sorgt für einen funktionierenden E-Mail-Empfang, insbesondere für ausreichenden Speicherplatz und korrekte Filtereinstellungen; eine fehlende Kenntnisnahme entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
13.3 Originalerfordernisse der Förderstelle. Soweit Förderstellen eigenhändige Unterschriften oder besondere Formvorgaben verlangen, stellt der Auftraggeber diese rechtzeitig bereit; Ziffer 3 bleibt unberührt.
13.4 Aktualisierung von Zustell- und Zugangsdaten. Der Auftraggeber hält E-Mail-Adressen, Zustellanschriften, Benutzerkonten und Zugriffswege, die für Kommunikation, Termine und Lieferungen genutzt werden, stets aktuell und funktionsfähig. Änderungen sind dem Berater vorab in Textform mitzuteilen; eine unterlassene Aktualisierung fällt in die Sphäre des Auftraggebers.
13.5 Übermittlung von Arbeitsergebnissen und Abruf. Der Beratungsbericht, Präsentationen und sonstige Arbeitsergebnisse werden elektronisch übermittelt, insbesondere per E-Mail (Anlage oder Download-Link) oder durch Bereitstellung in einem vereinbarten Cloud-Ordner/Portal. Die Bereitstellung gilt als Übermittlung im Sinne dieser AGB, sobald der Abruf technisch möglich ist und der Auftraggeber hierüber in Textform z.B. per E-Mail informiert wurde. Versand-, Server- und Zustellprotokolle, Abruf-Logs sowie technische Nachweise (z.B. Prüfsummen/Hashwerte, Zustell-Webhooks) begründen bis zum Beweis des Gegenteils den Anscheinsbeweis für die Übermittlung und Zugänglichkeit.
14 Höhere Gewalt
14.1 Begriff. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Ereignisse, die die Vertragserfüllung ganz oder teilweise wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, wie Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Eingriffe, Epidemien, Pandemien, Arbeitskämpfe außerhalb des jeweiligen Unternehmens, großflächige Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen sowie länger andauernde Störungen von Video-Konferenz-Diensten oder Förderportalen, soweit diese nicht im Einflussbereich des Beraters liegen.
14.2 Rechtsfolgen. Bei höherer Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Anlaufzeit suspendiert; Fristen verschieben sich entsprechend. Bereits vereinbarte Termine werden einvernehmlich neu disponiert.
14.3 Mitteilung und Minderung. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und trifft zumutbare Maßnahmen zur Minderung der Folgen.
14.4 Langandauernde Störung. Dauert die Störung länger als 30 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten; Auslagen nachweislich zu erstatten. Schadensersatzansprüche wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Rechtswahl und Vertragssprache. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch; etwaige Übersetzungen dienen nur einer besseren Verständlichkeit.
15.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Beraters, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
15.3 Abtretung und Rechtsnachfolge. Der Berater darf fällige Geldforderungen zum Einzug abtreten. Die Vertragsübernahme durch Rechtsnachfolger des Beraters ist zulässig. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Beraters abtreten; Ziffer 11 bleibt unberührt.
15.4 Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
15.5 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen gelten für künftige Verträge ab Veröffentlichung und Bekanntgabe an den Auftraggeber; für bereits geschlossene Verträge gelten die bei Vertragsschluss einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
16 Rechtsgrundlagenhinweis
Verzug ohne Mahnung bei kalendermäßig bestimmter Frist sowie spätestens nach 30 Kalendertagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung gemäß § 286 BGB. Verzugszinsen bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und Verzugskostenpauschale 40 Euro gemäß § 288 Absatz 2 und Absatz 5 BGB. Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, bekanntgegeben durch die Deutsche Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli. Zinsen ab Fälligkeit unter Kaufleuten gemäß § 353 HGB.